Transparenz
Ich bin seit 2018 Bezirksrat im Bezirkstag von Oberfranken und seit 2020 Kreisrat im Kreistag des Landkreises Bamberg. Seit der Wahl am 8. Oktober 2023 bin ich Mitglied des Bayerischen Landtags. Durch meine Mandate habe ich Anspruch auf Aufwendungsersatz und andere Leistungen.
Kommunale Mandate
Bezirkstag seit 2018
Zur pauschalen Entschädigung des weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Bezirksrat – außerhalb der Sitzungen des Bezirkstags – erhalte ich eine Entschädigung (Monatsentschädigung). Die Grundentschädigung beträgt 809,04 € pro Monat. Ich erhalte als Bezirksrat ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 EUR für die Teilnahme an Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse, sofern ich hierfür als Mitglied bestellt bin. Für jede Sitzung wird mir ein Sitzungsgeld gewährt, auch wenn mehrere Sitzungen am gleichen Tag stattfinden. Weil ich auch selbständig bin erhalte ich eine Pauschalentschädigung für meinen Verdienstausfall. Diese beträgt für jede angefangene Stunde einschließlich Fahrtzeit 17 EUR im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Diese Entschädigung ist auf höchstens acht Stunden pro Tag begrenzt.
Neben dem Sitzungsgeld und dem Verdienstausfall wird auch Reisekostenvergütung (Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, Nebenkostenerstattung, Tage- und Übernachtungsgeld) nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) gewährt. Für die Benutzung des eigenen oder eines von Dritten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs gibt es Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG. Bei Benutzung der Deutschen Bahn oder sonstiger regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zu den Kosten der 1. Klasse erstattet.
Anmerkung hierzu: Ich habe nie die Deutsche Bahn für die Sitzungen des Bezirkstags benutzt. Als begeisterter Freund des Individualverkehrs habe ich mein zuverlässiges Dieselfahrzeug dafür benutzt. Freie Fahrt für freie Bürger!
Kreisrat seit 2020
Die Kreisräte und sonstige ehrenamtlich tätige Bürger erhalten bei Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und weiteren Ausschüssen eine Entschädigung. Die Entschädigung wird beim Zusammentreffen mehrerer Sitzungen oder sonstiger Geschäfte an einem Tag nur einmal gewährt, wenn sie zeitlich zusammenliegen. Die Entschädigung beträgt für Kreisräte 75,99 EUR.
Außer der Entschädigung wird eine Wegstreckenentschädigung pro Kilometer des Hin- und Rückweges in Höhe des Satzes für privateigene Personenkraftwagen nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt. Angestellte und Arbeiter erhalten außerdem den durch die Sitzungsteilnahme entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall einschließlich der anteilmäßigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie der sonstigen lohngebundenen Zuschläge der Arbeitgeber in voller Höhe ersetzt. Der Verdienstausfall wird unmittelbar zwischen dem Landkreis und dem jeweiligen Arbeitgeber verrechnet. Selbständig Tätige erhalten auf Antrag für jede Stunde Sitzungsdauer eine Verdienstausfallentschädigung von 20,22 € bis zu 8 Stunden pro Sitzungstag. Hierbei zählen je eine halbe Stunde vor und nach der Sitzung zur Sitzungsdauer. Die angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde berechnet.Die Entschädigungssätze werden künftig automatisch jeweils den Prozentsätzen der Grundgehaltserhöhungen der Bayerischen Beamten des Öffentlichen Dienstes angepasst.
Bayerischer Landtag
Entschädigung (§ 5 BayAbgG)
Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält als steuerpflichtiges Einkommen eine Entschädigung, die zwölfmal im Jahr gezahlt wird. 2Sie beträgt je Monat 9 215 Euro. Die Entschädigungen werden zum 1. Juli 2024, 1. Juli 2025, 1. Juli 2026, 1. Juli 2027 und zum 1. Juli 2028 an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom 3. Quartal des abgelaufenen Jahres gegenüber dem 3. Quartal des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen in Bayern. Die prozentuale Veränderung des Index teilt das Landesamt für Statistik bis 1. März eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt.
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Mandatsausstattung, Kostenpauschale (§ 6 BayAbgG)
Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Mandatsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält eine monatliche Kostenpauschale für allgemeine Unkosten, insbesondere für die Betreuung des Stimm- und Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Mitglieds des Bayerischen Landtags ergeben, Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtung am Sitz des Bayerischen Landtags und bei mandatsbedingten Reisen, Kosten für mandatsbedingte Fahrten in Höhe von 3 984 Euro. Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Den Preisentwicklungssatz teilt das Landesamt für Statistik bis 1. März eines Jahres dem Präsidenten mit.
Zur Mandatsausstattung gehören auch die Benutzung der Fernsprechanlagen im Parlamentsgebäude und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen des Bayerischen Landtags in Ausübung des Mandats, die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet Münchens, die Inanspruchnahme der Fahrbereitschaft des Landtags im Rahmen ihrer vorhandenen Verfügbarkeit, die Nutzung des vom Bayerischen Landtag zur Verfügung gestellten sicheren Cloud-Dienstes, unter Anrechnung eines in den gesondert durch das Präsidium erlassenen Ausführungsbestimmungen festgelegten Betrags auf die geregelte Pauschale.
Mandatsbedingte Informations- und Kommunikationseinrichtungen (§ 6 Abs. 4 BayAbgG)
In jeder Wahlperiode kann ein Mitglied des Bayerischen Landtags auf Antrag für mandatsbedingte Informations- und Kommunikationseinrichtungen einschließlich der entsprechenden Schulungen gegen Nachweis bis zu 15 000 Euro erstattet erhalten, wobei ein Eigenanteil von 15 v.H. zu leisten ist. Erstattet werden Aufwendungen, die seit Beginn der Wahlperiode entstanden sind. Maßgebend ist das Rechnungsdatum, das unbeschadet Satz 2 bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. Die Einrichtungen sind Eigentum des Mitglieds des Landtags. Bei einer Veräußerung von Erstattungsgegenständen innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsstellung ist der Zeitwert bzw. der höhere Verkaufserlös vom Mitglied des Bayerischen Landtags zu erstatten. Das Gleiche gilt bei einem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag, wobei für die Berechnung des Zeitwerts das Ende des fünften Monats nach Ausscheiden maßgebend ist. Bei der Berechnung des Zeitwerts wird von einer Wertminderung von jährlich 25 v.H. der Anschaffungskosten abzüglich des Eigenanteils ab dem Tag der Rechnungsstellung ausgegangen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Grundlagen.